Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels

Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot für einen Gesamtpreis für Beherbergungsleistungen ist grundsätzlich europarechtskonform.

In mehreren Verfahren hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) damit befasst, ob die deutsche Regelung zur Aufteilung von Beherbergungsleistungen in eine ermäßigt besteuerte Hauptleistung und mit dem Regelsteuersatz besteuerte unselbständige Nebenleistungen europarechtskonform ist. Grundsätzlich hält der EuGH das Aufteilungsgebot für zulässig.

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU steht laut dem Urteil einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der bestimmte Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf kurzfristige Beherbergungsleistungen ausgeschlossen werden können, sofern sie nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, z. B. die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks. Das gilt auch dann, wenn sie als Nebenleistungen zur Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen pauschalen Gesamtpreis für alle Leistungen vergütet werden.

Allerdings muss der Fiskus bei der Ausgestaltung der Regelung bestimmte Voraussetzungen beachten. Das letzte Wort in den Verfahren hat nun der Bundesfinanzhof, der die Verfahren zuvor ausgesetzt und zur Vorabentscheidung an den EuGH weitergereicht hatte.